AGBs

AGBs ZINSER GmbH

1. GELTUNG

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Firma ZINSER GmbH (nachfolgend: „ZINSER“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“) über den Verkauf und die Herstellung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Dienstleistungen (nachfolgend: „Vertragsgegenstand“), gleichviel, ob ZINSER die Sache selbst herstellt oder sie bei Dritten beschafft. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die vorliegenden AGB stellen eine Rahmenvereinbarung zwischen ZINSER und dem Kunden dar, die für alle künftigen Verträge gilt, ohne dass ZINSER bei Vertragsschluss erneut auf sie hinweisen muss. ZINSER ist berechtigt, die AGB von Zeit zu Zeit zu ändern. Diese werden in der jeweils neusten Fassung Vertragsbestandteil, wenn und soweit ZINSER den Kunden von Änderungen unverzüglich in Kenntnis setzt. Diese AGB können jederzeit bei ZINSER eingesehen werden und werden auf Verlangen an den Kunden übersandt. Die AGB sind auch unter www.zinser.de einzusehen und abzurufen.

 

2. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

2.1. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für deren Inhalt ist die zwischen ZINSER und dem Kunden getroffene schriftliche Abrede maßgeblich.

2.2. Abweichende, entgegenstehende und ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihnen ZINSER in Schriftform (§ 126 BGB) zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden führt nicht zu deren Einbeziehung.

 

3. SCHRIFTFORM-ERFORDERNIS

Rechtserhebliche Erklärungen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber ZINSER abgibt, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen und Gestaltungserklärungen, bedürfen der Schriftform, § 126 BGB. Der Schriftform, § 126 BGB, bedarf auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

4. VERTRAGSSCHLUSS

4.1. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag zwischen ZINSER und dem Kunden kommt nur zustande, wenn ZINSER die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder wenn der Kunde eine geänderte Auftragsbestätigung von ZINSER akzeptiert oder ihr nicht unverzüglich widerspricht. Letzeres gilt nicht im Falle erheblicher Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung.

4.2. Öffentlich zugängliche oder dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen, die sich auf die Leistungen von ZINSER beziehen (insbesondere Kataloge, technische Dokumentationen, Berechnungen und sonstige Produktbeschreibungen), stellen weder ein Angebot von ZINSER zum Abschluss eines Vertrags dar, noch haben sie Bedeutung für den Inhalt eines später geschlossenen Vertrags. Sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsvereinbarung, insbesondere keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, dar.

 

5. LIEFERFRISTEN, NICHTVERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN

5.1. Wird ein Zeitpunkt, zu dem die Leistung von ZINSER fällig wird (Lieferfrist), von ZINSER bei der Bestätigung der Bestellung angegeben, so gilt: wenn ihr der Kunde nicht unverzüglich widerspricht, wird diese Lieferfrist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

5.2. ZINSER haftet dem Kunden – vorbehaltlich weiterer Einschränkungen in diesen Bedingungen – für einen Schaden, der dem Kunden aufgrund Verzugs entsteht, nur, wenn ZINSER den Verzug zu vertreten hat.

5.3. Rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. ZINSER haftet nicht für Verzögerungen, die aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von ZINSER durch einen Lieferanten entstehen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Lieferanten keine Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestanden.

5.4. ZINSER ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen, die diesbezügliche Abnahme zu verlangen und abzurechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

5.5. Verkaufsverpackungen sind im Falle der Rücknahmeverpflichtung von ZINSER (z.B. §§ 7 und 8 der Verpackungsverordnung) vom Kunden, der nicht Endverbraucher ist, auf eigene Kosten und eigenes Risiko an ZINSER zurückzusenden.

5.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern ZINSER auch Installation oder Serviceleistungen schuldet, die Installation oder Serviceleistung abgeschlossen ist, ZINSER dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 5.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation/Serviceleistung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Serviceleistung 6 Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von ZINSER angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

6. ANNAHMEVERZUG DES KUNDEN

Gerät der Kunde mit der Annahme oder Abnahme einer Sache oder Leistung von ZINSER in Verzug, unterlässt der Kunde eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungshandlung (z.B. nach § 642 BGB) oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so hat der Kunde ZINSER den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Eine an den Kunden gelieferte Sache verbleibt bis zur vollständigen Zahlung der dieser Lieferung zugrunde liegenden Forderung von ZINSER gegenüber dem Kunden im Eigentum von ZINSER. Erfolgt die Zahlung ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so behält sich ZINSER das Eigentum bis zur Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunde oder einer zweifelsfreien Erklärung des Verzichts auf Rechte aus der Bürgschaft oder Garantie vor. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Sache mit anderen Sachen setzt sich der Eigentumsvorbehalt von ZINSER an dem Erzeugnis zu dessen vollem Wert fort. ZINSER gilt in diesem Falle als Hersteller des Erzeugnisses. Bestehen Eigentumsrechte Dritter an einem Erzeugnis, erwirbt ZINSER Miteigentum an dem Erzeugnis im Verhältnis des Werts der Sache von ZINSER zu dem Wert des Eigentums des oder der Dritten. Der Kunde tritt Forderungen, die er aufgrund der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von ZINSER stehenden Sache erwirbt sowie Forderungen, die der Kunde aufgrund der Weiterveräußerung eines Erzeugnisses an dem Rechte von ZINSER gegenüber Dritten erwirbt, bereits jetzt in Höhe der Forderung an ZINSER ab. ZINSER nimmt die Abtretung an.

 

8. PREISE, PREISÄNDERUNGEN

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von ZINSER; diese verstehen sich stets ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2. Kosten des Transports und der Transportversicherung sowie Gebühren, Zölle, Steuern und Abgaben trägt der Kunde.

 

9. ANRECHNUNG VON ZAHLUNGEN DES KUNDEN

Zahlungen des Kunden wird ZINSER zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnen. Bestehen mehrere Hauptforderungen, genießt die älteste den Vorrang.

 

10. AUFRECHNUNGSVERBOT

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der von ZINSER gelieferten Sache bleiben die Rechte des Kunden unberührt.

 

11. MÄNGELANSPRÜCHE

11.1. So weit ein Mangel vorliegt, ist ZINSER unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).

11.2. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln ist ZINSER nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).

11.3. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von ZINSER defekte Teile zum Zwecke der Nacherfüllung an ZINSER zurückzusenden und dabei eine Beschädigung der Teile durch fachgerechte Verpackung und fachgerechten Versand zu vermeiden.

11.4. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadenersatzansprüche an neu hergestellten Sachen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Haftung für Mängel an nicht neu hergestellten Sachen wird ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss sowie die vorstehende Bestimmung über die Verjährungsfrist gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch ZINSER oder Erfüllungsgehilfen von ZINSER.

11.5. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Schäden, die aufgrund nicht von ZINSER zu vertretender fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder mangelhafter Wartung nach Übergabe an den Kunden entstehen.

 

12. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ UND ANWENDUNGSERSATZ

12.1. Im Fall der Haftung von ZINSER auf Schadensersatz gilt folgendes:

a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ZINSER oder durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ZINSER beruhen, haftet ZINSER auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ist die Haftung von ZINSER auf Schadensersatz ausgeschlossen.

c. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung von ZINSER auf die vertragstypischen,  vorhersehbaren Schäden begrenzt.

12.2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff.12.1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

12.3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 12.1 und 12.2. gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit ZINSER eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.

12.4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft ZINSER nur, wenn ZINSER das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

12.5. Soweit die Haftung von ZINSER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist D-73095 Albershausen.

13.3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand D-73095 Albershausen. ZINSER ist es jedoch vorbehalten, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

 

14. FORCE MAJEURE
Im Fall des Vorliegens eines unvorhersehbaren und/oder unabwendbaren Ereignisses, das ZINSER nicht zu vertreten hat, und das auch durch angemessene und zumutbare Mittel nicht vermeidbar ist, ruhen die vertraglichen Pflichten ZINSERs ohne nachteilige Folgen für ZINSER, und setzen erst nach dem Ende des außergewöhnlichen Ereignisses wieder ein. Hierzu zählen namentlich, aber nicht abschließend:

  • Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Trockenheit, Erdbeben, Sturm ab Windstärke 8, Überlastung von Häfen und anderen Transportwegen, Feuer, oder jedwede behördliche Maßnahme, die in Reaktion auf solche Ereignisse getroffen wird
  • Politische Risiken wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolutionen, Unruhen, Embargos, Boykottaufrufe, Änderungen der Gesetzeslage, Zollintervention, Beschränkungen des Zahlungsverkehrs, Beschlagnahme oder Zerstörung, Epidemien und Seuchen, oder jedwede behördliche Maßnahme, die in Reaktion auf solche Risiken getroffen wird
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit („Hardship“), die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ZINSERs unzumutbar erscheinen lassen

 

15. SONSTIGES

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.

 

ZINSER GmbH
Daimlerstraße 4
D-73095 Albershausen/Germany

Geschäftsführer: Ulrich Bock, Andreas Niklaus
Handelsregister: HRB Ulm 533273
St.Nr.: 63002/80479
UST Nr.: DE 813055989

Stand 01/2020

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